Support- und Updatevertrag

Auf dieser Seite finden Sie unseren Support- und Updatevertrag (S&U-Vertrag) für DATANAUT-Lizenzprodukte und Projekte in der aktuell gültigen Fassung vom 01.07.2023.

Support- und Updatevertrag
Stand: 01.07.2023

1. Einleitung

  1. Der Kunde erwirbt mit diesem Vertrag ein umfassendes Servicepaket, um die Nutzbarkeit, Anpassbarkeit und Erweiterbarkeit für die im Anhang aufgeführten Produkte, Lösungen und Lizenzen (nachfolgend der „Vertragsgegenstand“) auf Basis der von DATANAUT ausgewählten Ressourcen und Technologien sicherzustellen.
  2. Der Vertrag gilt für alle einzeln im Anhang aufgeführten Vertragsgegenstände und im zeitlichen Rahmen entsprechend aufgeführter Laufzeit.
  3. Im Anhang sind die Vertragsgebühren genannt, die bestimmte Leistungen gemäß der weiter unten ausgeführten Leistungsbeschreibung abdecken.
  4. Der Vertrag kommt unter Zugrundelegung der Allgemeinen Geschäftsbedingen (nachfolgend „AGB“) von DATANAUT zustande.
  5. Die Reaktions- und Servicezeiten sowie die Preise für optionale und kostenpflichtige Leistungen sind unter Bezugnahme auf die entsprechenden AGB geregelt.
  6. Die AGB können jederzeit online eingesehen und abgerufen werden (https://datanaut.eu/agb).

2. Leistungsbeschreibung

Dieser Support- und Updatevertrag berechtigt den Kunden, die nachfolgenden Leistungen von DATANAUT zu beziehen. Die Leistungen der Aufzählungspunkte a) bis h) sind von der im Anhang festgesetzten Vertragsgebühr pauschal abgedeckt, während die Leistungen der Aufzählungspunkte i) bis n) gesondert zu vergüten sind.

  1. die Bereitstellung von Produkt-Updates für die DATANAUT-Softwareplattform in Form aktueller Programmversionen, Servicepacks oder Verbesserungen nach Bedarf und Verfügbarkeit,
  2. soweit nötig, die Ausstellung kompatibler Lizenzdateien nach Updates für die DATANAUT-Softwareplattform,
  3. die Zusicherung über die Aufrechterhaltung der laufenden Anpassbarkeit sowie der Erweiterbarkeit des Vertragsgegenstands für Käufer einer von DATANAUT entwickelten individuellen Softwarelösung,
  4. die laufende Aktualisierung der für die Weiterentwicklung des Vertragsgegenstands notwendigen Produkte und Technologien (Entwickler-Ressourcen) durch Updates und Schulungen seitens DATANAUT, um bei Bedarf notwendige Aktualisierungen, Anpassungen und Erweiterungen umsetzen zu können,
  5. werktäglich technischer Support in Form von Unterstützungsleistungen mittels E-Mail, Telefon oder Fernwartung (ETF),
  6. der informelle Austausch mit dem Kunden bei Wegfall oder bei relevanten Änderungen von Produkten oder Technologien, die in Zusammenhang mit dem Vertragsgegenstand stehen,
  7. die Beratung des Kunden von bis zu 1 Stunde Aufwand je Vorgang, um in Bezug auf den individuellen und kundenspezifischen Fall mögliche Lösungswege aufzuzeigen,
  8. die unbegrenzte Unterstützung für solche Fälle, in denen der Vertragsgegenstand systemisch mit Produkten Dritter gekoppelt ist, soweit und solange dies auf die Beseitigung von Störungen im Gesamtsystem hinwirkt und der Vertragsgegenstand maßgeblich für die Störung ist,
  9. die kostenpflichtige Unterstützung für solche Fälle, in denen der Vertragsgegenstand systemisch mit Produkten Dritter gekoppelt ist und der Vertragsgegenstand nicht maßgeblich für die Störung ist,
  10. die kostenpflichtige Durchführung von Schulungen, Workshops, Projektberatungen oder ähnlicher Dienstleistungen im Kontext unseres Angebots,
  11. die Durchführung kostenpflichtiger Wiederherstellungsmaßnahmen bei Datenverlusten, die durch unsachgemäße Eingriffe des Kunden oder durch Dritte, sowie auf Missbrauch, Diebstahl, Wasser- und Feuereinwirkung oder höhere Gewalt zurückzuführen sind,
  12. die kostenpflichtige Beseitigung von Störungen, die durch unsachgemäße Eingriffe des Kunden oder durch Dritte verursacht wurden oder mit solchen Eingriffen in Zusammenhang stehen,
  13. die kostenpflichtige Umsetzung von Anpassungen auf Grund von Änderungen an den im Vertragsgegenstands festgelegten oder etablierten Datenstrukturen, Formaten, Schnittstellen, API’s, Landessprachen, Kodierungen, Datenbanken, Betriebsumgebungen, Prozessen und anderen Bestandteilen,
  14. die kostenpflichtige Unterstützung in Bezug auf den Vertragsgegenstand im Hinblick auf vom Kunden oder Dritten mit dem Vertragsgegenstand entwickelter Programme oder Services.

3. Leistungsabgrenzung

Zum Leistungsumfang gehören nicht

  1. die Aufrechterhaltung der Betriebsfähigkeit bei Untergang oder Abkündigung von Technologien oder Produkten Dritter, die in Zusammenhang mit dem Vertragsgegenstand stehen,
  2. die Umsetzung nicht produktkonformer Anpassungen und Erweiterungen des Vertragsgegenstands,
  3. die Unterstützung für mehr als eine Instanz oder für eine veraltete Version des Vertragsgegenstands, ohne gesonderte Vereinbarung oder Vergütung.

4. Vertragsbeginn, Laufzeit und Vertragsbeendigung

  1. Dieser Vertrag kommt mit Annahme des Angebots durch den Kunden zustande. Zwischen Unternehmen ist dazu keine Unterschrift erforderlich, da der Vertrag Bestandteil des Angebots ist. Mit Behörden und in Ausnahmefällen verfahren wir gemäß den vom Kunden genannten Vorgaben.
  2. Die Laufzeit des Vertrags beginnt mit dem Tag der Bereitstellung oder Nutzung des Vertragsgegenstands, je nachdem, welches Ereignis früher eintritt.
  3. Für die ersten 6 Monate der Vertragslaufzeit gilt eine Kulanzfrist. Nach Ende der Kulanzfrist beginnt die auf Basis von Pauschalen kostenpflichtige Abrechnungsperiode. Der Vertrag läuft ab dann jährlich weiter und verlängert sich automatisch für jeweils 12 Monate, wenn nicht vorab gekündigt wird..
  4. Bei Erweiterungen des Vertragsgegenstands wird die initial eingestellte Abrechnungsperiode beibehalten, die mit Ende der Kulanzfrist beginnt. Die Kulanzfrist kommt für Erweiterungen ebenfalls zum Tragen und wird entsprechend anteilig angerechnet.
  5. Die Kündigungsfrist beträgt innerhalb der Kulanzfrist 30 Tage zum Ende der Kulanzfrist, danach beträgt sie drei Monate zum Ende des im Anhang als „Abrechnungsende“ genannten Zeitpunkts.
  6. Ist dieser Vertrag Bestandteil eines von DATANAUT an den Kunden ausgegebenen Lieferantenkredits, ist eine Kündigung vor Ende der im Lieferantenkredit vereinbarten Laufzeit ausgeschlossen, sofern der Lieferantenkredit nicht vollständig abgegolten ist.
  7. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Zu den wichtigen Gründen gehören eine unzumutbare Verfügbarkeit im Servicefall, ungenügende Leistung oder Servicequalität, wiederholter Verstoß gegen diesen Vertrag, sowie unzumutbarer Verzug bei der vereinbarten Vergütung.
  8. Die Leistungen aus diesem Vertrag können nur während der Vertragslaufzeit in Anspruch genommen werden. Etwaige Zusicherungen gelten weder vor Vertragsbeginn noch über das Vertragsende hinaus.

5. Vergütung

  1. Für die Leistungen gemäß der Aufzählungspunkte a) – h) aus der Leistungsbeschreibung beträgt die Vertragsgebühr innerhalb der ersten 6 Monate der Vertragslaufzeit 0€ (Kulanzfrist). Nach Ablauf der Kulanzfrist entspricht die Vertragsgebühr den im Anhang aufgeführten Konditionen.
  2. Für die Leistungen gemäß der Aufzählungspunkte i) – n) aus der Leistungsbeschreibung sowie für solche Leistungen, die über die Leistungsbeschreibung dieses Vertrags hinaus gehen, gelten als Grundlage der Rechnungslegung die Konditionen gemäß folgender Priorität in absteigender Reihenfolge: Projektvertrag, Vertrag über Managed-Software-Services und Kontingente, AGB (https://datanaut.eu/agb).
  3. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Abrechnung des Vertrags für 12 Monate im Voraus.
  4. Bei unterjährigen Vertragsänderungen und bei Übergang von der Kulanzfrist in den Abrechnungszyklus kann die Rechnung einmalig höher oder geringer ausfallen, als eine regelmäßige Rechnung.
  5. Ist der Vertrag Bestandteil eines von DATANAUT an den Kunden ausgegebenen Lieferantenkredits, erfolgt die Abrechnung im Zusammenhang mit den im Lieferantenkredit vereinbarten Raten.

6. Sonstiges

  1. Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, so bleibt die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen unberührt.
  2. Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts (CISG) oder entgegenstehender Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts.

AGB anzeigen