Nutzungsbedingungen und EULA

Was Sie beachten sollten, wenn Sie unsere Lösungen oder unseren Schnittstellen-Roboter einsetzen.

Einleitung

Wir beachten und respektieren Lizenzbedingungen Dritter sowie rechtliche Hinweise. Bitte beachten und respektieren Sie ebenso unsere EULA (End user licence agreement), sowie unsere allgemeinen Hinweise zu Lizenzbedingungen anderer Anbieter. Unsere Informationen erheben jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit, sofern sie nicht Hinweise auf fremde Lizenzbedingungen darstellen und gleichzeitig mit dem unmittelbaren Einsatz von DATANAUT oder einer auf DATANAUT basierenden Lösung in Zusammenhang stehen.

Unsere EULA (End user licence agreement)

§ 1 Gegenstand der Nutzungsbedingungen

Die nachfolgenden Nutzungsbedingungen beziehen sich auf alle Computerprogramme, Programm-Module, Anwenderdokumentationen, Handbücher, Schulungsmaterialien, Datenträger sowie sonstige schriftliche oder digitalisierte Unterlagen zur Produktgruppe „DATANAUT“, nachfolgend zusammenfassend „Softwareprodukt“ bezeichnet.

§ 2 Eigentum und Schutzrechte

Der Anwender erhält mit dem Erwerb des Softwareprodukts das Eigentum an dem körperlichen Datenträger, auf dem das Softwareprodukt gespeichert ist, sofern ein solcher Datenträger an ihn abgegeben wurde. Ein Erwerb von Rechten an dem Softwareprodukt selbst ist damit nicht verbunden. Dies gilt auch dann, wenn es ohne Datenträger in digitaler Form bezogen wurde oder der Anwender das Softwareprodukt im Bundle mit einem anderen Produkt erhalten hat (beispielsweise DATANAUT OEM-Versionen). Das Softwareprodukt ist sowohl urheberrechtlich als auch marken- und titelschutzrechtlich geschützt.

§ 3 Umfang der zulässigen Nutzung

  1. Der Hersteller des Softwareproduktes, die DATANAUT GmbH, Lerchenkamp 11, D-31137 Hildesheim (im Folgenden: DATANAUT), gewährt dem Anwender für die Dauer dieses Vertrages das einfache, nicht ausschließliche und persönliche Recht, die beiliegende Kopie des Softwareprodukts auf einem einzelnen Computer zu benutzen. Der Anwender darf die Software vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die Benutzung des Programms notwendig ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählen insbesondere die Installation des Programms vom Originaldatenträger auf den Massenspeicher der eingesetzten Hardware sowie das Laden des Programms in den Arbeitsspeicher.
  2. Der Anwender darf zu Sicherungszwecken eine Kopie der Original-Datenträger anfertigen. Originaldatenträger und Sicherungskopie, die als solche des überlassenen Programms zu kennzeichnen ist, müssen an einem sicheren Ort aufbewahrt werden. Andere Vervielfältigungen, zu denen auch die Ausgabe des Programmcodes auf einen Drucker zählen, dürfen nicht anfertigt werden.

§ 4 Mehrfachnutzung und Netzwerkeinsatz

  1. Der Anwender darf die Software auf jeder ihm zur Verfügung stehenden Hardware einsetzen. Sofern die Hardware gewechselt wird, muss die Software von der bisher verwendeten Hardware gelöscht werden. Ein zeitgleiches Einspeichern, Vorhalten oder Benutzen auf mehr als nur einer Hardware ist unzulässig.
  2. Der Einsatz der überlassenen Software innerhalb eines Netzwerks oder eines sonstigen Mehrstationen-Rechnersystems ist unzulässig, sofern damit die Möglichkeit zeitgleicher Mehrfachnutzung des Programms geschaffen wird. Sofern der Anwender die Software innerhalb eines Netzwerks oder sonstiger Mehrstationen-Rechnersysteme einsetzen will, ist er verpflichtet, eine zeitgleiche Mehrfachnutzung durch Zugriffsschutzmechanismen zu unterbinden oder eine besondere Netzwerkgebühr zu entrichten. Die zu entrichtende Netzwerkgebühr teilt der Lieferant dem Anwender auf schriftliche Anfrage unter Angabe des geplanten Netzwerkeinsatzes einschließlich der Anzahl der angeschlossenen Benutzer mit. Der Einsatz der Software in einem Netzwerk oder Mehrstationen-Rechnersystem ist erst nach der vollständigen Entrichtung der Netzwerkgebühr zulässig.

§ 5 Weitergabe des Programms

  1. Der Anwender darf die Software einschließlich des sonstigen Begleitmaterials auf Dauer an Dritte veräußern - vorausgesetzt, der Erwerbende Dritte erklärt sich mit der Geltung der vorliegenden Vertragsbedingungen auch ihm gegenüber einverstanden. Im Falle der Veräußerung müssen dem neuen Anwender sämtliche Programmkopien einschließlich gegebenenfalls vorhandener Sicherheitskopien übergeben oder die nicht übergebenen Kopien vernichtet werden. Infolge der Veräußerung erlischt das Recht des Veräußerers zur weiteren Programmnutzung. Er ist ferner verpflichtet, DATANAUT den Namen und die vollständige Anschrift des Erwerbers sowie dessen Einverständniserklärung mit der Geltung dieser Nutzungsbedingungen schriftlich mitzuteilen.
  2. Der Anwender darf die Software einem Dritten nicht überlassen, wenn der begründete Verdacht besteht, der Dritte werde die Vertragsbedingungen verletzen, insbesondere unerlaubte Vervielfältigungen herstellen.
  3. Eine Überlassung des Softwareprodukts auf Zeit, etwa im Wege von Vermietung oder Leasings, ist nur dann zulässig, wenn eine entsprechende Vereinbarung mit DATANAUT besteht.

§ 6 Dekompilierung und Programmänderungen

  1. Die Rückübersetzung des überlassenen Programmcodes in andere Codeformen (Dekompilierung) sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software (Reverse-Engineering) einschließlich Änderungen an der Software, sowie Datenbankinhalten oder Datenbankstrukturen, sind nur zum Zwecke der Fehlerbeseitigung zulässig.
  2. Die Entfernung eines Kopierschutzes oder ähnlicher Schutzmachanismen ist nur zulässig, sofern durch diesen Schutzmechanismus die störungsfreie Programmnutzung beeinträchtigt oder verhindert wird. Für die Beeinträchtigung oder Verhinderung störungsfreier Benutzbarkeit durch den Schutzmechanismus trägt der Anwender die Beweislast.
  3. Die entsprechenden Handlungen im Sinne der Absätze 1 und 2 dieser Regelung dürfen nur dann kommerziell arbeitenden Dritten überlassen werden, die in einem potentiellen Wettbewerbsverhältnis mit dem Lieferanten stehen, wenn der Lieferant die gewünschten Programmänderungen nicht gegen ein angemessenes Entgelt vornehmen will. Dem Lieferanten oder DATANAUT ist eine hinreichende Frist zur Prüfung der Auftragsübernahme einzuräumen.
  4. Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen nicht entfernt oder verändert werden. Gleiches gilt für eine Unterdrückung der Bildschirmanzeige entsprechender Merkmale.

§ 7 Gewährleistung

  1. Mängel der gelieferten Software (Sach- und Rechtsmängel) einschließlich der Handbücher und sonstiger Unterlagen werden vom Lieferanten innerhalb der Mängelhaftungsfrist von zwei Jahren nach entsprechender Mitteilung durch den Anwender behoben. Dies geschieht nach Wahl des Anwenders durch kostenfreie Beseitigung des Mangels (Update) oder die ersatzweise Lieferung einer mangelfreien Software. Die zu diesem Zweck erforderlichen Aufwendungen trägt der Lieferant, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten.
  2. Kann der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden oder ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Anwender nach seiner Wahl den Kaufpreis herabsetzen (mindern), vom Vertrag zurücktreten, Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Die beiden letztgenannten Ansprüche regeln sich nach § 7 dieses Vertrags. Der Rücktritt vom Vertrag schließt das Recht auf Schadensersatz nicht aus.
  3. Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist erst auszugehen, wenn dem Lieferanten hinreichende Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde, ohne dass der gewünschte Erfolg erzielt wurde, wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich ist, wenn sie vom Lieferanten verweigert oder unzumutbar verzögert wird, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt.

§ 8 Haftung

  1. Die Ansprüche des Anwenders auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen richten sich ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des Anspruchs nach vorliegender Klausel.
  2. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferanten oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Lieferanten beruhen, haftet der Lieferant unbeschränkt.
  3. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt (§ 14 Produkthaftungs-gesetz).
  4. Bei den übrigen Haftungsansprüchen haftet der Lieferant unbeschränkt nur bei Nichtvorhandensein der garantierten Beschaffenheit sowie für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auch seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
  5. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Lieferant nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Bei Verletzung der Kardinalpflicht ist die Haftung summenmäßig beschränkt auf das Fünffache des Überlassungsentgelts sowie auf solche Schäden, mit deren Entstehung im Rahmen einer Softwareüberlassung typischerweise gerechnet werden muss.
  6. Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.
  7. Die Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von DATANAUT und seiner Lieferanten haften persönlich ebenfalls nur entsprechend den Regelungen dieser Haftungsklausel.

§ 9 Untersuchungs- und Rügepflicht

  1. Der Anwender ist verpflichtet, das Softwareprodukt auf offensichtliche Mängel, die einem durchschnittlichen Kunden ohne weiteres auffallen, zu untersuchen. Offensichtliche Mängel, insbesondere das Fehlen von Datenträgern oder Handbüchern sowie erhebliche, leicht sichtbare Beschädigungen des Datenträgers, sind beim Lieferanten innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung schriftlich zu rügen.
  2. Mängel, die nicht offensichtlich sind, müssen beim Lieferanten innerhalb von zwei Wochen nach dem Erkennen durch den Anwender gerügt werden.
  3. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Software in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.

§ 10 Eigentumsvorbehalt

  1. Der Lieferant behält sich das Eigentum an der dem Anwender gelieferten Software bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher zum Zeitpunkt der Lieferung bestehender oder später entstehender Forderungen aus diesem Vertragsverhältnis vor; bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel bis zu deren Einlösung.
  2. Bei verschuldeten Zahlungsrückständen des Anwenders gilt die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch den Lieferanten nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Lieferant teilt dies dem Anwender ausdrücklich mit.
  3. Bei Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch den Lieferanten erlischt das Recht des Anwenders zur Weiterverwendung der Software. Sämtliche vom Anwender angefertigten Programmkopien müssen übergeben oder gelöscht werden.

§ 11 Schlussbestimmungen

  1. Auf Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung oder Verletzung dieser Nutzungsbedingungen ergeben, ist deutsches Recht - unter Ausschluss des UN-Kaufrechts - anwendbar.
  2. Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten die sich aus diesen Nutzungsbedingungen ergeben ist Hildesheim (Deutschland).
  3. Sollte eine Klausel dieser Nutzungsbedingungen unwirksam sein oder durch die Rechtsprechung oder gesetzliche Regelungen unwirksam werden, so hat dies nicht die Unwirksamkeit der übrigen Bestimmungen zur Folge.

Hinweise für Nutzer von Advantage Database Server

Die Zugriffstechnologie für die o.g. Datenbanken basiert auf den Libraries der ADVANTAGE Client-Engine der SAP AG (vormals SYBASE GmbH). Die so genannte LOCAL Engine darf laut Hersteller von bis zu 5 gleichzeitigen Nutzern kostenfrei benutzt und weitergegeben werden. Für eine REMOTE- und INTERNET-Anbindung benötigen Sie den ADVANTAGE DATABASE SERVER. Dieser lässt sich aktuell auf den Plattformen WINDOWS und LINUX installieren. Lesen Sie zum Einsatz dieser Produkte die Lizenzbestimmungen des ADVANTAGE DATABASE SERVER der Firma SAP AG.

Hinweise für Nutzer von Digital Metaphors Report-Builder

Der in DATANAUT integrierte Report-Builder von DIGITAL METAPHORS ist in der Funktionsstufe ENTERPRISE in den DATANAUT-Roboter integriert. Die Nutzung des Report-Builder unterliegt den Lizenzbedingungen von DIGITAL METAPHORS. Demnach ist die Verwendung im Rahmen fertiger Software lizenzfrei zulässig.